Das Grundbuch gibt Auskunft über die das jeweilige Grundstück betreffenden
Rechtsverhältnisse. Als öffentliches Register dient es grundsätzlich der
Einsichtnahme durch Dritte. Da das Grundbuch jedoch zahlreiche den Eigentümer
betreffende persönliche Daten enthält, steht es nicht Jedermann zur Einsicht
offen. Nach § 12 der Grundbuchordnung
wird die Einsicht nur demjenigen gestattet,
der gegenüber dem Grundbuchamt sein berechtigtes Interesse darlegt.
Ein "berechtigtes Interesse" ist gegeben, wenn sachliche Gründe für die gewünschte Einsichtnahme vorgebracht werden können, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Zur Darlegung des berechtigten Interesses an der Einsichtnahme müssen Tatsachen vorgetragen werden, die eine Abwägung durch das Grundbuchamt zulassen. Bei Zweifeln kann das Grundbuchamt eine Glaubhaftmachung verlangen.